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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,102529
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14 B ER (https://dejure.org/2014,102529)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.09.2014 - L 8 SO 247/14 B ER (https://dejure.org/2014,102529)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. September 2014 - L 8 SO 247/14 B ER (https://dejure.org/2014,102529)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2008 - L 8 SO 11/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008, L 8 SO 11/08 ER und vom 13. Mai 2008, L 8 SO 36/08 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2008 - L 8 SO 36/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008, L 8 SO 11/08 ER und vom 13. Mai 2008, L 8 SO 36/08 ER).
  • SG Oldenburg, 04.07.2014 - S 21 SO 94/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 21 SO 94/14 ER, S 21 SO 219/13 ER, S 21 SO 80/11, S 2 SO 152/13 ER, S 21 SO 135/11 ER und S 21 SO 59/11 ER Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2013 - L 8 SO 367/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Das SG lehnte den daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 28. August 2013 ab (S 2 SO 152/13 ER); die Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 - L 8 SO 367/13 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 8 SO 120/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Soweit der Antragsteller mit seiner Forderungsaufstellung die Begleichung von Rechnungen für die Zeit vor Antragstellung beim SG geltend macht, fehlt es, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 hingewiesen hat, an einem Anordnungsgrund, weil vorläufiger Rechtsschutz, der einer Existenzsicherung für die Zukunft dient, in der Regel nur geboten ist zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen, denn durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage behoben werden, was grundsätzlich nur für Zukunft geschehen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 10. Februar 2009, Az: L 8 SO 120/08 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2015 - L 8 SO 36/15
    In einem weiteren Eilverfahren - gerichtet auf die Übernahme der Kosten des Vereins I ...com e.V. für die Zeit bis Juni 2014 i.H.v. über 90.000,00 EUR - hatte der Antragsteller nur teilweise - i.H.v. etwa 26.000,00 EUR - Erfolg (Beschluss des SG vom 4. Juli 2014 - S 21 SO 94/14 ER - Senatsbeschluss vom 25. September 2014 - L 8 SO 247/14 B ER -), weil es u.a. an der Vorlage qualifizierter Leistungsnachweise durch den Verein I ...com e.V. mangelte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände), der beigezogenen Prozessakten des SG (S 21 SO 222/14 ER, S 21 SO 94/14 ER / L 8 SO 247/14 B ER, S 21 SO 55/14 ER, S 21 SO 219/13 ER, S 21 SO 224/13, S 21 SO 181/13, S 21 SO 180/13, S 21 SO 179/13, S 21 SO 80/11, S 2 SO 152/13 ER / L 8 SO 367/13 B ER, S 21 SO 135/11 ER und S 21 SO 59/11 ER) sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (7 Leitzordner) verwiesen.

    Insoweit dürfte auch nicht der Vorrang der Teilhabeleistung nach § 8 Abs. 3 SGB IX einschlägig und die Zuständigkeit des Sozialhilfeträger nach sozialhilferechtlichen Maßgaben zu beurteilen sein (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 25. September 2014 - L 8 SO 247/14 B ER - S. 10 f.).

    Der Antragsteller hält sich - soweit nach Aktenlage ersichtlich - nicht in einer Pflegefamilie auf, sondern im Haushalt seines Stiefvaters und Betreuers, der auch Erziehungsberechtigter ist (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 25. September 2014 - L 8 SO 247/14 B ER - S. 10 f.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2015 - L 8 SO 212/15
    Dem steht nicht entgegen, dass eine besondere Eilbedürftigkeit, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, bei laufenden Leistungen im Regelfall erst für die Zeit ab der Antragstellung beim Gericht bejaht werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. September 2014 - L 8 SO 247/14 B ER -).
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